"Flickenteppich von MREL-Regeln"

Studie bemängelt Divergenz - Vorgaben zur Abwicklungsfähigkeit beeinflussen Refinanzierungskosten

"Flickenteppich von MREL-Regeln"

Angesichts europaweit divergenter Regeln zur Abwickelbarkeit von Banken wird die Forderung nach harmonisierenden Leitlinien der European Banking Authority (EBA) laut. Zudem regt ein Papier des European Banking Institute eine generelle Privilegierung von Einlagen gegenüber Senior-Preferred-Bonds an. bn Frankfurt – Europas Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) haben die Abwicklung von Banken zwar erleichtert, mangels Klarheit sowie infolge hoher Komplexität indes zugleich einen “Flickenteppich von MREL-Regimen” geschaffen, wie in einer Studie des European Banking Institute (EBI) feststellt.Der Befund aus der Feder von Nikos Maragopoulos, Associate Researcher des European Banking Institute und Leiter der für Abwicklungsplanung und Bankenregulierung zuständigen Unterabteilung von Eurobank, der drittgrößten Bank Griechenlands, gibt der Diskussion um eine Reform des Regelwerks neue Nahrung. Im Frühjahr hatte Felix Hufeld, Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), bereits laut über separate Abwicklungsregeln für Banken mittlerer Bedeutung nachgedacht und erklärt, eine Fortentwicklung des “durchaus schwarz-weiß angelegten Abwicklungskonzepts halten wir aus deutscher Sicht für sinnvoll”.Die EU-Bankenabwicklungsrichtlinie setzt für die Abwicklung eines kollabierenden Instituts dessen Systemrelevanz und damit öffentliches Interesse voraus. Andernfalls werden marode Institute gemäß dem nationalen Insolvenzrecht liquidiert. Wie die EBI-Studie beschreibt, hat sich diese Zweiteilung bereits auf die Refinanzierungskosten von Banken ausgewirkt.Auf der einen Seite habe das MREL-Regime die Finanzierungskosten insbesondere von stark einlagenfinanzierten Banken erhöht, da diese teure, vorrangige unbesicherte Bonds emittieren müssten, um den MREL-Vorgaben nachzukommen, heißt es. Auf der anderen Seite aber dürfte es den anderen, nationalen Insolvenzregeln unterliegenden Banken schwerfallen, ungedeckte Einlagen zu akquirieren, da Einleger ihre Depositen in dem Abwicklungsregime unterliegenden Banken sicherer wähnten. Faule Kredite türmen sichIm Zuge der Corona-Pandemie werden in Europas Banken die Volumina notleidender Kredite den Erwartungen zufolge im kommenden und im übernächsten Jahr stark ansteigen. Die Frage einer Abwicklung von Banken könnte dann wieder akut werden. Dabei gibt es freilich viele Grauzonen, die den nationalen Abwicklungsbehörden Spielräume eröffnen, wie Maragopoulos festhält. In seiner knapp 50-seitigen Ausarbeitung zählt er mehr als 20 Regelungen auf, welche seiner Einschätzung nach “eine breite Spanne” an Ermessensspielraum dokumentieren. Bezeichnenderweise beträfen diese Spielräume bedeutende Anforderungen, zum Beispiel die Kategorisierung einer Bank, Anforderungen an Nachrangigkeit oder die Kalibrierung des zur Rekapitalisierung erforderlichen Betrags, schreibt er. Um diesen Flickenteppich zu beseitigen, seien einheitliche Ansätze und Kriterien notwendig, nach welchen die nationalen Abwicklungsbehörden Entscheidungen träfen. Daher sollte die European Banking Authority (EBA) entsprechende Leitlinien erarbeiten, regt Maragopoulos an. Darüber hinaus sei eine Vereinheitlichung nationaler Insolvenzregeln vonnöten, auf deren Diskrepanzen ein guter Teil der Uneindeutigkeit in der Frage der Nachrangigkeitsanforderung zurückgehe. Die nach wie vor unterschiedlichen Ansätze der Abwicklungsbehörden trügen wiederum zur Fragmentierung des europäischen Bankensektors bei.Um die Harmonisierung der nationalen Insolvenzfolgen zu fördern, schlägt Maragopoulos erstens die Schaffung einer neuen Klasse von Senior-Preferred-Bonds an, welche anderen vorrangigen Preferred-Verbindlichkeiten wie Derivaten gegenüber nachgeordnet sind, und zweitens einen generellen Vorrang von Depositen gegenüber vorrangigen bevorzugten Verbindlichkeiten.Eine solche Reform würde die Abwickelbarkeit von Banken verbessern, da sie Sorgen vor einer Benachteiligung einzelner Gläubiger entgegenwirken würde. Zugleich würde das Verständnis der Anleger verbessert, die daher berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten besser bepreisen könnten, argumentiert Maragopoulos.