GastbeitragInfrastruktur-Transaktionen

Der Markt für Batteriespeicher wächst rasant

Voraussetzung für den wettbewerbsfähigen Ausbau von Batteriespeichern in Deutschland ist die Schaffung eines verlässlichen Rechtsrahmens, der Unsicherheiten beseitigt und den Markt für Investoren noch attraktiver macht.

Der Markt für Batteriespeicher wächst rasant

Der Markt für Batteriespeicher wächst rasant

Verlässlicher Rechtsrahmen nötig, um Segment für Investoren noch attraktiver zu machen – Praktische Herausforderungen in Transaktionen

Von Thomas Burmeister und Thyl Haßler *)

Eine wesentliche Voraussetzung der Energiewende ist eine funktionierende Strominfrastruktur. Aktuell stehen erneuerbare Erzeugungsanlagen oft still, um Netzüberlastungen zu vermeiden, wodurch einerseits eine beträchtliche Menge Energie verloren geht, andererseits aber auch immense (Redispatch-)Kosten verursacht werden. Große Batterie-Energiespeichersysteme (sog. BESS) können solche Volatilitäten ausgleichen und größere Mengen erneuerbare Energie speichern und später ins Stromnetz einspeisen.

So ist es nicht verwunderlich, dass der globale Batteriespeichermarkt rasant wächst. Er wird sich bis zum Jahr 2030 ungefähr verdoppeln und zwischen 120 Mrd. und 150 Mrd. US-Dollar schwer sein. (Quelle: Mc Kinsey).

Viele Firmen am Drücker

Linear zum globalen Markt wächst auch der europäische und speziell der deutsche Batteriespeichermarkt. Etablierte Großunternehmen und junge Start-ups finden sich gleichermaßen unter den Marktteilnehmern, was durch die jüngsten öffentlichkeitswirksamen Transaktionen in Deutschland untermauert wird: Total Energies erwarb das junge Münchner Unternehmen Kyon Energy, um im deutschen Batteriespeicher-Markt Fuß zu fassen und ein Tochterunternehmen von Brookfield, X-Helio, investierte mit weiteren Infrastrukturinvestoren in das deutsche Start-up Eco Stor.  Be.storaged, eine Tochtergesellschaft von EWE für Batteriespeicher kooperiert mit SDP Energie GmbH, einem Batteriespeicherentwickler, um weitere Großbatteriespeicher zu entwickeln. RWE beabsichtigt öffentlich verfügbaren Angaben zufolge bis 2030 Batteriespeicher mit einer Leistung von 3 GW zu errichten. Auch Eon und Amprion bauen aktuell große Batteriespeicher in Deutschland, die in den nächsten Jahren bei der Stabilisierung des Stromnetzes helfen sollen.

In Deutschland existiert bislang kein einheitlicher Rechtsrahmen für Batteriespeichersysteme. Die für den jeweiligen Batteriespeicher geltenden Vorgaben müssen individuell, also abhängig von z.B. Standort, Größe, Betriebsbeginn, Netzspannung oder Stromherkunft ermittelt werden. Dies ist für Betreiber von Batteriespeichersystemen sowie Investoren deshalb herausfordernd, weil der Gesetzgeber Batteriespeichersysteme bislang nicht als eigenständige Stufe der Wertschöpfungskette im Energiesektor anerkannt hat.

Aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise nehmen sie vielmehr eine Zwitterstellung ein und können sowohl den Regeln für Stromverbrauch als auch jenen für Stromerzeugung unterfallen. Dies führt zu einer gewissen Zerfaserung und Komplexität des anwendbaren Rechtsrahmens. Vereinzelt hat der Gesetzgeber gezielte rechtliche Privilegierungen für Batteriespeichersysteme geschaffen. So sind diese etwa bis 2029 von den Netzentgelten befreit, wobei die Bundesnetzagentur hiervon jedoch abweichende Regelungen treffen kann. Darüber hinaus sind Batteriespeichersysteme, die den gespeicherten Strom wieder ins Netz einspeisen, von bestimmten Umlagen befreit; insbesondere von der sogenannten KWK-Umlage, der Offshore-Netzumlage und der Umlage nach § 19 StromNEV.

Vom Standort abhängig

Allerdings sind Betreiber von Batteriespeichersystemen derzeit grundsätzlich zur Zahlung eines Baukostenzuschusses an Netzbetreiber für den Netzanschluss des Batteriespeichersystems verpflichtet. Dies hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (Az.: 3 Kart. 183/23) bestätigt. Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.

Die Höhe des Baukostenzuschusses ist einzelfallabhängig (u.a. je nachdem ob der Batteriespeicher rein netzgekoppelt ist, d.h. ohne Eigenverbrauch ausschließlich Strom aus dem Netz speichert und zeitlich verzögert zurückspeist), wobei insoweit noch verschiedene Detailfragen zur Bemessungsgrundlage ungeklärt sind und somit auch in dieser Hinsicht (noch) Rechtsunsicherheit herrscht.

In Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit müssen Batteriespeichersysteme im Übrigen insbesondere auch die Vorgaben der europäischen Batterieverordnung erfüllen (u.a. bezüglich CO2-Bilanz, Kennzeichnung, Recyclingmöglichkeiten).

Betreiber von Batteriespeichersystemen sowie Investoren sollten vor dem Hintergrund dieses noch dynamischen Rechtsrahmens die gesetzlichen Entwicklungen genau verfolgen, um die Auswirkungen von etwaigen Rechtsprechungs- und/oder Gesetzesänderungen auf das Geschäftsmodell frühzeitig erkennen zu können.

Projektpipeline als Herzstück

Oftmals haben die Zielgesellschaften bei Akquisitionen oder Joint Ventures im Batteriespeicher-Markt bereits einige Projekte realisiert. Ihr „wahrer Wert“ liegt jedoch in der Projektpipeline, an die die Investoren glauben und die die Basis des Investments ist. Dies bedarf besonderer Berücksichtigung bei der Transaktionsstrukturierung und -planung. Typischerweise befinden sich die Pipelineprojekte in verschiedenen Realisierungsstadien (z.B. „Early Stage“, oder „Ready to Build“), mit unterschiedlichen Netzanschlusssituationen und in unterschiedlichen rechtlichen und faktischen Situationen.

Im Rahmen der käuferseitigen Due Diligence kommt es daher maßgeblich darauf an, entweder die gesamte Projektpipeline zu prüfen oder, was in der überwiegenden Anzahl der Transaktionen der Fall sein dürfte, die kommerziell wichtigsten Projekte aus der Projektpipeline auszuwählen, und diese explizit zu prüfen. Im Übrigen ist neben der energierechtlichen Regulatorik ein wesentlicher Fokus der Prüfung die immobilienrechtliche und öffentlich-rechtliche Situation der Projekte; unter anderem ob die Grundstücke für die Batteriespeicher-Projekte (bereits) im Eigentum der Zielgesellschaft stehen oder auf anderer vertraglicher Basis genutzt werden (z.B. Pacht, Erbbaurecht) und wie die erlaubnis- und planungsrechtliche Situation der Projekte ausgestaltet ist, insbesondere hinsichtlich der Bebaubarkeit von Grundstücken mit Batteriespeichersystemen.

Im Rahmen der Verhandlungen des verkäuferseitig abzugebenden Garantiekatalogs sollte ein besonderer Fokus auf die immobilien- und öffentlich-rechtliche Situation der Projekte gelegt werden und auch die Projektpipeline zu einem bestimmten Stichtag (idealiter kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrags) garantiert werden.

Earn-Out-Modelle

Die Projektpipeline spielt ebenfalls bei der Unternehmensbewertung und damit einhergehend der Verhandlung der Kaufpreis-Parameter eine wesentliche Rolle. In der Praxis finden sich aufgrund der Volatilität von Projektpipelines daher häufig Earn-Out Modelle, die den Fortschritt/Umsetzungsgrad der Projektpipeline berücksichtigen, die Verkäufer insoweit für die Angaben der Projektpipeline in die Verantwortung nehmen und die Chancen und Risiken insoweit austarieren. Besonderes Augenmerk sollte dann vor allem auf die Bedingungen des Earn-Outs (u.a. Kennzahlen, Berechnungsmethode), den Earn-Out Zeitraum, Einflussmöglichkeiten des Investors auf das Geschäft der Zielgesellschaft im Earn-Out Zeitraum sowie die Streitschlichtung gelegt werden.

Aus Investorensicht ist ferner in Fällen, in denen Verkäufer noch weiter als Geschäftsführer in der Zielgesellschaft beschäftigt bleiben, die Absicherung der Governance von wesentlicher Bedeutung. Der Einfluss des Investors sollte durch maßgeschneiderte zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (flankiert durch entsprechende Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung) und/oder die Bestellung eines „eigenen“ Geschäftsführers gesichert werden. Sofern ein Earn-Out vereinbart wurde, wird dieser in der Regel durch sogenannte „Good/Bad Leaver“ Klauseln mit der Tätigkeit der Verkäufer-Geschäftsführer verknüpft.

Meldepflicht

Sofern Batteriespeicher unter die Regelungen zur kritischen Infrastruktur fallen, besteht eine Meldepflicht für Erwerbsvorhaben, wenn Investoren außerhalb der EU/EFTA Betreiber solcher kritischen Infrastrukturen erwerben oder sich an ihnen beteiligen (Schwelle: 10% oder weniger, wenn mit Kontrollrechten verbunden).

Energiewende, hohe Marktnachfrage und neue Technologien abseits der Lithium-Ionen-Batterie werden für Wettbewerb sorgen und zur Flexibilität der Strominfrastruktur beitragen. Wesentliche Voraussetzung für den wettbewerbsfähigen Ausbau von Batteriespeichern in Deutschland ist aber die Schaffung eines verlässlichen Rechtsrahmens, der bestehende Unsicherheiten beseitigt und den Markt für Investoren noch attraktiver macht.

*) Thomas Burmeister und Thyl Haßler, Partner der M&A Praxisgruppe bei White & Case mit Fokus auf Energie-/Infrastruktur-Transaktionen.

Thomas Burmeister und Thyl Haßler, Partner der M&A Praxisgruppe bei White & Case mit Fokus auf Energie-/Infrastruktur-Transaktionen.